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§ 1 JAG – Erste juristische Prüfung und Zweite juristische Staatsprüfung

(1)1Das Rechtsstudium wird mit der Ersten juristischen Prüfung (staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung) abgeschlossen. 2Der Vorbereitungsdienst wird mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen.

(2)1Die Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung werden von dem beim Justizministerium errichteten Landesjustizprüfungsamt abgenommen. 2Dieses legt die Rahmenbedingungen der Prüfungen fest.

(3)1Die Schwerpunktbereichsprüfung der Ersten juristischen Prüfung wird von den Universitäten in eigener Verantwortung abgenommen. 2Die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes sind anzuwenden, soweit dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften keine anderen Bestimmungen enthalten.

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JAG – Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG) Vom 16. Juli 2003 – BW

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