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§ 1 GemO – Begriff der Gemeinde

(1)Die Gemeinde ist Grundlage und Glied des demokratischen Staates.

(2)Die Gemeinde fördert in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner und erfüllt die ihr von Land und Bund zugewiesenen Aufgaben.

(3)Die verantwortliche Teilnahme an der bürgerschaftlichen Verwaltung der Gemeinde ist Recht und Pflicht des Bürgers.

(4)Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft.

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GemO – Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 – BW

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