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§ 23 EWärmeG – Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

seinen Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

2.

seinen Nachweispflichten nach § 20 Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

3.

auf den nach § 20 vorzulegenden Nachweisen falsche Angaben macht.

(2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Sachkundiger im Sinne von § 3 Nummer 11 oder Brennstofflieferantin oder Brennstofflieferant oder Wärmenetzbetreiberin oder Wärmenetzbetreiber auf den Bestätigungen nach § 20 oder als Ausstellerin oder Aussteller des Sanierungsfahrplans falsche Angaben macht,

2.

als Sachkundiger im Sinne von § 3 Nummer 11 einer Hinweispflicht nach § 21 Absatz 1 nicht nachkommt.

(3)Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 Nummer 1 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

(4)Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung ist die untere Baurechtsbehörde.

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EWärmeG – Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz - EWärmeG) Vom 17. März 2015 – BW

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