(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
seinen Verpflichtungen nach § 4 Absatz 1 nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
seinen Nachweispflichten nach § 20 Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder
auf den nach § 20 vorzulegenden Nachweisen falsche Angaben macht.
(2)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Sachkundiger im Sinne von § 3 Nummer 11 oder Brennstofflieferantin oder Brennstofflieferant oder Wärmenetzbetreiberin oder Wärmenetzbetreiber auf den Bestätigungen nach § 20 oder als Ausstellerin oder Aussteller des Sanierungsfahrplans falsche Angaben macht,
als Sachkundiger im Sinne von § 3 Nummer 11 einer Hinweispflicht nach § 21 Absatz 1 nicht nachkommt.
(3)Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und Absatz 2 Nummer 1 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(4)Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung ist die untere Baurechtsbehörde.