(1)1Die Behörden des Landes führen ihre Akten elektronisch. 2Die Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung nach Satz 1 gilt für die Behörden des Landes, die mit dem zentral für die Landesverwaltung angebotenen IT-Verfahren E-Akte BW ausgestattet werden, ab Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt, an dem das Innenministerium auf der Grundlage eines vom Ministerrat verabschiedeten Zeitplans und im Benehmen mit der betreffenden obersten Landes-behörde der jeweiligen Behörde das IT-Verfahren E-Akte BW bereitstellt. 3Satz 1 gilt nicht für solche Behörden, bei denen das Führen elektronischer Akten bei langfristiger Betrachtung unwirtschaftlich ist. 4Über Ausnahmen nach Satz 3 entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie. 5Wenn nicht das zentral für die Landesverwaltung angebotene IT-Verfahren E-Akte BW benutzt wird, kann die Umsetzung der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung aus Satz 1 nur im Einvernehmen mit dem Landesarchiv und mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie erfolgen.1)
(2)Die übrigen Behörden können ihre Akten nach den Vorschriften dieses Gesetzes elektronisch führen.
(3)1Wird eine Akte elektronisch geführt, sind durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen gemäß dem Stand der Technik die dauerhafte Lesbarkeit, die Konvertierbarkeit in ein anderes Dateiformat, die Integrität und Authentizität, die kurzfristige Verfügbarkeit und die Vertraulichkeit der Akte und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sicherzustellen. 2Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes bleiben unberührt.
(4)1Führt eine Behörde oder ein Gericht die Akten elektronisch, kann die Behörde oder das Gericht die Akten elektronisch an andere Behörden oder Gerichte weitergeben, sofern für die Weitergabe eine rechtliche Grundlage vorhanden ist. 2Die abgebende Behörde oder das abgebende Gericht hat die weitere Verwendbarkeit der elektronischen Akte bei der aufnehmenden Behörde oder beim aufnehmenden Gericht durch die Nutzung eines geeigneten Dateiformats sicherzustellen. 3§ 3 Landesarchivgesetz bleibt unberührt.2)
Fußnoten[Red. Anm.: Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17. Dezember 2015, geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 912, 913) gilt folgende Regelung:
”Artikel 1 § 6 Absatz 1 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Bis zum 1. Januar 2021 können die Behörden des Landes ihre Akten im Einvernehmen mit dem Landesarchiv und mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie elektronisch führen.”]
[Red. Anm.: Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 gilt folgende Regelung:
”Soweit Artikel 1 § 6 Absatz 4 die Übermittlung elektronisch geführter Akten an die Gerichte und Behörden der Justizverwaltung betrifft, tritt er am 1. Januar 2018 in Kraft.”]