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§ 30 DVO PolG – Übertragung von Zuständigkeiten auf Polizeidienststellen des Bundes

Das Grenzschutzpräsidium Süd nimmt die Luftsicherheitsaufgaben gemäß § 29 c Luftverkehrsgesetz am Flughafen Stuttgart nach Maßgabe des Verwaltungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg aufgrund des § 31 Abs. 2 Nr. 19 Luftverkehrsgesetz über die Übertragung der Aufgaben der Luftsicherheit nach § 29 c Luftverkehrsgesetz vom 29. März/3. Juni/1. Juli 1994 (GABl. S. 642) wahr.

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DVO PolG – Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) Vom 16. September 1994 – BW

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