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§ 20 DVO PolG – Aufgaben

Das Präsidium Technik, Logistik, Service der Polizei hat insbesondere

1.

den landesweiten technischen Bedarf zu planen, zu standardisieren und zu steuern,

2.

zentrale Beschaffungsmaßnahmen durchzuführen, sofern nicht eine andere Dienststelle oder das Logistikzentrum Baden-Württemberg zuständig ist,

3.

Informations- und Kommunikationsnetze sowie -verfahren zu entwickeln, zu beschaffen und den Betrieb sicherzustellen,

4.

für alle Polizeidienststellen und Einrichtungen für den Polizeivollzugsdienst sowie in besonderen Einsatzlagen die technische Unterstützung zu gewährleisten,

5.

Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit zu koordinieren, umzusetzen und zu überwachen,

6.

Gremienarbeit auf Bundes- und Landesebene sowie die Arbeits- und Projektgruppenarbeit einschließlich der Sicherheitsforschung im Rahmen der Zuständigkeit zu gewährleisten,

7.

die Aufgaben des polizeiärztlichen Dienstes, des Sanitätsdienstes und der Arbeitssicherheit zu koordinieren und zu steuern,

8.

das Landespolizeiorchester zu führen und die Auftritte zu koordinieren.


Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DVO PolG – Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) Vom 16. September 1994 – BW

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