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§ 2 BauSVO – Voraussetzungen für die Anerkennung als Sachverständiger

Als Sachverständiger nach § 1 Satz 1 Nr. 1 kann von der obersten Baurechtsbehörde anerkannt werden, wer

1.

auf Grund des Ingenieurgesetzes vom 30. März 1971 (GBl. S. 105) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung »Ingenieur« zu führen berechtigt ist,

2.

als Ingenieur mindestens fünf Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll, praktisch tätig war und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen mitgewirkt hat,

3.

die für die Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Sachkenntnisse in der Fachrichtung, auf die sich seine Prüftätigkeit beziehen soll, durch ein Fachgutachten einer von der obersten Baurechtsbehörde bestimmten Stelle nachgewiesen hat,

4.

nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er den Aufgaben eines Sachverständigen gewachsen ist und sie unparteiisch und gewissenhaft erfüllen wird.


Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauSVO – Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (Bausachverständigenverordnung - BauSVO) Vom 15. Juli 1986 – BW

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