1. 15

§ 15 AGVwGO – Ausschluss des Vorverfahrens

(1)1Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium, Forst Baden-Württemberg oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. 2Dies gilt nicht,

1.

soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,

2.

für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und

3.

vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis.

(2)1Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. 2Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.

(3)Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.

(4)Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.[1]

(5)(aufgehoben)

(6)Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach den §§ 56, 57 und 58 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 58) geändert worden ist, sofern die diesbezügliche Entscheidung nach den §§ 56, 57 oder 58 IfSG bis zum 31. Dezember 2025 erlassen wird.[2]

Fußnoten
[1])

[Red. Anm.: Beachte die Übergangsbestimmung in Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 11. Mai 2022 (GBl. S. 281): "In den Fällen des Artikels 1 [§ 15 Abs. 4] ist ein Vorverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten nach Artikel 3 [26. Mai 2022] bekannt gegeben wurde."]

[2])

[Red. Anm.: Beachte die Übergangsbestimmung in Artikel 4 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung und weiterer Vorschriften vom 2. Juli 2024 (GBl. 2024 Nr. 54):
"In den Fällen des Artikels 1 Nummer 2 [red. Anm.: § 15 Absatz 6] ist ein Vorverfahren durchzuführen, wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten nach Artikel 5 Absatz 1 [red. Anm.: 9. Juli 2024] bekannt gegeben wurde."]

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AGVwGO – Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) Vom 14. Oktober 2008 – BW

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