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§ 1 AGVwGO – Aufbau der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit

(1)1Das Oberverwaltungsgericht führt die Bezeichnung »Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg«. 2Es hat seinen Sitz in Mannheim.

(2)1Gerichtsbezirke der Verwaltungsgerichte sind

2der Regierungsbezirk Stuttgart für das »Verwaltungsgericht Stuttgart« mit dem Sitz in Stuttgart,

3der Regierungsbezirk Karlsruhe für das »Verwaltungsgericht Karlsruhe« mit dem Sitz in Karlsruhe,

4der Regierungsbezirk Freiburg für das »Verwaltungsgericht Freiburg« mit dem Sitz in Freiburg,

5der Regierungsbezirk Tübingen für das »Verwaltungsgericht Sigmaringen« mit dem Sitz in Sigmaringen.

(3)Die Zahl der Senate des Verwaltungsgerichtshofs und der Kammern der Verwaltungsgerichte bestimmt das Justizministerium.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AGVwGO – Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) Vom 14. Oktober 2008 – BW

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