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§ 19 UZwG Bln – Allgemeine Vorschriften

Der Gebrauch von Hiebwaffen, Distanzelektroimpulsgeräten und der in § 2 Abs. 3 einzeln genannten Hilfsmittel der körperlichen Gewalt ist nur den Vollzugsbeamten gestattet, die dienstlich damit ausgerüstet sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

UZwG Bln – Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln) Vom 22. Juni 1970 – BE

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