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§ 24 NachbG Bln – Standort

1 Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die Einfriedung auf seinem Grundstück zu errichten. 2Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so ist die Einfriedung auf der gemeinsamen Grenze zu errichten.

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NachbG Bln – Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln) Vom 28. September 1973 – BE

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