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§ 9 JustG Bln – Errichtung und Aufhebung eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Die Errichtung und die Aufhebung eines Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden durch Gesetz bestimmt.

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JustG Bln – Gesetz über die Justiz im Land Berlin (Justizgesetz Berlin - JustG Bln) Vom 22. Januar 2021 – BE

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