(1)1Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. 2§ 80 Absatz 4, 5, 7 und 8 der Verwaltungsgerichtsordnung findet Anwendung.
(2)Das Widerspruchsverfahren entfällt bei Entscheidungen der Behörden des Landes Berlin,
die einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach ausländerrechtlichen Bestimmungen ablehnen und eine Ausreisepflicht begründen oder bestätigen,
die als Ausweisungen und sonstige Verwaltungsakte die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beenden,
die als Maßnahmen und Entscheidungen zur Feststellung, Vorbereitung, Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht auf der Grundlage von ausländerrechtlichen Bestimmungen erfolgen oder
die Einreise- und Aufenthaltsverbote und deren Befristung sowohl bei der Ausweisung als auch bei der Abschiebung von Ausländerinnen und Ausländern regeln.