(1)Die Senate des gemeinsamen Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entscheiden in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2)Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nicht mit.