1. 21

§ 21 GebBtrG BE – Verjährung

(1)1(1) Eine Festsetzung nach § 12 , ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). 2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühren- oder Auslagenschuld entstanden ist, bei Antrag auf eine Sachentscheidung mit dem Ablauf des Kalenderjahres ihrer Bekanntgabe. 3Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(2)1(2) Der Anspruch auf Zahlung festgesetzter Gebühren, Beiträge oder Auslagen verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung); mit der Verjährung erlischt der Anspruch. 2Die Zahlungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmalig fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(4) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch:

1.

die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,

2.

Stundung,

3.

den Eintritt der aufschiebenden Wirkung,

4.

die Aussetzung der Vollziehung,

5.

Sicherheitsleistung,

6.

Vollstreckungsaufschub,

7.

eine Vollstreckungsmaßnahme,

8.

die Anmeldung im Insolvenzverfahren,

9.

die Aufnahme in einem Insolvenzplan oder einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,

10.

die Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und

11.

Ermittlungen der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebühren-, Beitrags- oder Auslagenschuldners.

(5) Die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine der in Absatz 4 genannten Maßnahmen dauert fort, bis

1.

die Stundung, die aufschiebende Wirkung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,

2.

bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,

3.

das Insolvenzverfahren beendet ist,

4.

der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbeseitigungsplan erfüllt oder hinfällig ist,

5.

die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird, und

6.

die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Gebühren-, Beitrags- oder Auslagenschuldners beendet ist.

(6)1(6) Die Zahlungsverjährung wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. 2Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GebBtrG BE – Gesetz über Gebühren und Beiträge Vom 22. Mai 1957 – BE

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.