(1) Für das Widerspruchsverfahren werden, wenn der Widerspruchsführer im Ergebnis unterliegt, Gebühren vorbehaltlich anderer gesetzlicher Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erhoben.
(2)1(2) Ist durch den angefochtenen Verwaltungsakt eine Amtshandlung gebührenpflichtig versagt oder vorgenommen worden, so ist für den Widerspruch eine Gebühr in der für den Verwaltungsakt vorgesehenen Höhe zu entrichten, soweit die Entscheidung aufrechterhalten wird. 2Der Senat kann durch Rechtsverordnung ( § 6 Abs. 1 ) Ausnahmen zulassen, wenn ein Verwaltungsakt, durch den eine Amtshandlung vorgenommen worden ist, angefochten wird und die Gebührenpflicht zu sozialen Härten führt.
(3) Richtet sich der Widerspruch nur gegen die Festsetzung der Gebühren, Beiträge oder Auslagen, wird eine Gebühr in Höhe von 10 Prozent des erfolglos angegriffenen Betrages, mindestens jedoch in Höhe von 10 Euro erhoben.
(4) War der angefochtene Verwaltungsakt an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet und kann er nur einheitlich aufrechterhalten oder aufgehoben werden, so wird für den Widerspruch eine Gebühr erhoben, deren Höhe vom Senat durch Rechtsverordnung ( § 6 Abs. 1 ) festgesetzt wird.
(5)1(5) Die Widerspruchsbehörde kann von dem Widerspruchsführer die Zahlung eines Vorschusses in Höhe der vollen Gebühr verlangen. 2Sie hat hierbei eine Frist zu setzen, innerhalb deren ihr die Zahlung des Vorschusses nachzuweisen ist. 3Wird die Einzahlung des Vorschusses innerhalb der Zahlungsfrist nicht nachgewiesen, ist der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen. 4Auf diese Folge ist bei der Anforderung des Vorschusses hinzuweisen. 5Ist der Widerspruchsführer außerstande, die Gebühr ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts vorzuschießen, darf ein Kostenvorschuß nur gefordert werden, wenn der Widerspruch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und mutwillig erscheint.