(1)Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und Spielhallen beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr.
(2)In der Nacht zum 1. Januar, zum 1. Mai und zum 2. Mai ist die Sperrzeit nach Absatz 1 aufgehoben.