(1)1Die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin muss inhaltlich den Anforderungen an die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. 2Die Dauer der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin beträgt mindestens drei Jahre. 3Das Nähere regelt die Ärztekammer Berlin in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG; die Ärztekammer Berlin kann längere Mindestzeiten festlegen.
(2)Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer Berlin die Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“.
(3)Wer am 17. November 2004 befugt gewesen ist, die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen, darf sie weiterführen.
(4)Wer auf Grund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1) die Bezeichnung „Praktische Ärztin“ oder „Praktischer Arzt“ zu führen berechtigt war, erhält auf Antrag von der Ärztekammer die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“.
(5)Auf Antrag werden die in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
(6)Wer ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat oder eine Bescheinigung nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 3 dieser Richtlinie vorlegt, erhält auf Antrag die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Fachärztin für Allgemeinmedizin“ oder „Facharzt für Allgemeinmedizin“, wenn sie oder er zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach der Bundesärzteordnung berechtigt ist.