(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m 2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einer Verantwortlichen oder einem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.
(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m 2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5 000 Besucherplätzen müssen mindestens eine oder ein für die bühnen- oder studiotechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher sowie eine oder ein für die beleuchtungstechnischen Einrichtungen Verantwortliche oder Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.
(4) 1 Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m 2 und nicht mehr als 200 m 2 Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden. 2 Die Aufgaben können auch von erfahrenen Bühnenhandwerkern oder Beleuchtern wahrgenommen werden, die diese Aufgabe nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften ausüben durften und in den letzten drei Jahren ausgeübt haben.
(5) 1 Die Anwesenheit nach den Absätzen 3 und 4 ist nicht erforderlich, wenn
die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von der Verantwortlichen oder dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,
diese Einrichtungen während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
2 Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn
von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren ausgehen können,
von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren ausgehen können und
die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
(6) 1 Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m 2 Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2 Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde spätestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3 Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4 Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.