1. 121

§ 121 BerlHG – Studentische Beschäftigte

(1)1Studierende können als Studentische Beschäftigte an ihrer oder einer anderen Hochschule beschäftigt werden. 2Die Einstellungsvoraussetzungen werden von der Hochschule geregelt. 3Bei der Besetzung von Stellen für studentische Beschäftigte soll Chancengleichheit zwischen den Geschlechtern hergestellt werden.

(2)1Studentische Beschäftigte führen Unterricht in kleinen Gruppen (Tutorien) zur Vertiefung und Aufarbeitung des von den Lehrveranstaltungen vermittelten Stoffes durch. 2Studentische Beschäftigte unterstützen die wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung und Lehre durch sonstige Hilfstätigkeiten.

(3)1Die Beschäftigungsverhältnisse werden in der Regel für vier Semester begründet. 2Sie können in begründeten Fällen verlängert werden. 3Die gesamte wöchentliche Arbeitszeit der studentischen Beschäftigte darf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit nicht erreichen. 4Ihnen dürfen Aufgaben, die üblicherweise von hauptberuflichem Personal wahrgenommen werden, nur ausnahmsweise und zeitlich befristet übertragen werden.

(4)Die Beschäftigungsverhältnisse für studentische Beschäftigte werden durch das Präsidium begründet.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BerlHG – Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) in der Fassung vom 26. Juli 2011 – BE

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.