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§ 17 BauVerfV – Elektronisches Verfahren, Elektronische Aktenführung

(1)1Die Bauaufsichtsbehörden haben die Verfahren nach der Bauordnung für Berlin einschließlich der Beteiligung anderer Behörden oder Dienststellen elektronisch durchzuführen, hiervon ausgenommen sind Verschlusssachen. 2Sie sind zur Nutzung des „Elektronischen Bau- und Genehmigungsverfahrens (eBG)“ verpflichtet. 3Personenbezogene Daten werden in elektronischer Form verarbeitet und gespeichert. 4In Papierform eingegangene Unterlagen sind in eine elektronische Form zu überführen. 5Bauvorlagen und Unterlagen in elektronischer Form müssen dauerhaft gespeichert werden. 6In Bescheiden und Stellungnahmen der Bauaufsichtsbehörde sind die entscheidungserheblichen Bauvorlagen und Unterlagen aufzuführen.

(2)In der Eingangsbestätigung gemäß § 69 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin hat die Bauaufsichtsbehörde mitzuteilen, auf welche Weise der Bearbeitungsstand elektronisch abgerufen werden kann.

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BauVerfV – Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung-BauVerfV) Vom 15. November 2017 – BE

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