(1)1Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a der Bauordnung für Berlin und im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Standsicherheitsnachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. 2In den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. 3Liegen weder der Standsicherheitsnachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1, noch eine Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 vor, wird die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Standsicherheitsnachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 1 oder die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
(2)1Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a der Bauordnung für Berlin und im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Brandschutznachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. 2Ist die Prüfung des Brandschutznachweises nicht abgeschlossen, wird im Verfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin die Baugenehmigung unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn der Brandschutznachweis und das Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 der Bauaufsichtsbehörde vorliegt.
(3)1Im Falle der Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin muss der Standsicherheits- und Brandschutznachweis sowie das jeweilige Ergebnis der Prüfung nach § 66 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung des Vorhabens von Baubeginn an bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen. 2In den Fällen des § 15 Absatz 3 Satz 1 gilt Satz 1 für die Erklärung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(4)Zur beabsichtigten Aufnahme der Nutzung gemäß § 83 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin ist der Bauaufsichtsbehörde eine Erklärung der Prüfingenieurin oder des Prüfingenieurs über die Erledigung der Prüf- und Überwachungsaufgaben gemäß § 13 oder § 19 der Bautechnischen Prüfungsverordnung vorzulegen.
(5)Für die anzeigepflichtige Beseitigung von Gebäuden nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin muss die Beurteilung der Standsicherheit für die angrenzenden Gebäude nach § 61 Absatz 3 Satz 3 der Bauordnung für Berlin durch die qualifizierte Tragwerksplanerin oder den qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin vor Ausführung der Beseitigung bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.
(6)Die Nachweise zur Einsparung von Energie in Gebäuden nach § 12 Absatz 2 sind vor Baubeginn zu erstellen und der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.