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§ 13 BauVerfV – Übereinstimmungsgebot

1Der Lageplan, die Bauzeichnungen, Baubeschreibungen, Betriebsbeschreibungen, Berechnungen und Konstruktionszeichnungen sowie sonstige Zeichnungen, Beschreibungen und Belege, die den bautechnischen Nachweisen zugrunde liegen, müssen miteinander übereinstimmen und gleiche Positionsangaben haben. 2Die Bauvorlagen und Unterlagen in elektronischer Form und die in Papierform müssen miteinander übereinstimmen.

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BauVerfV – Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen (Bauverfahrensverordnung-BauVerfV) Vom 15. November 2017 – BE

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