1. 63

§ 63 BauO Bln – Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

1Außer bei Sonderbauten werden geprüft

1.

die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,

2.

beantragte Zulassungen von Abweichungen im Sinne des § 67 Absatz 1 und 2 Satz 2,

3.

die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

2§ 66 bleibt unberührt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BauO Bln – Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005 – BE

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