(1)Die Abstimmung erfolgt unter Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses und unter Verwendung amtlich hergestellter Stimmzettel.
(2)1Abstimmungsfragen sind vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin so zu formulieren, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden können. 2Zusätze sind unzulässig.
(3)1Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder sonstige Beschlussentwürfe zu einem Thema zur Abstimmung, sind alle Abstimmungsfragen auf einem Stimmzettel anzuführen. 2Jede Abstimmungsfrage gilt dabei als eigener Abstimmungsgegenstand im Sinne von § 33 Absatz 2. 3Die Reihenfolge der Abstimmungsfragen richtet sich nach der vom Landesabstimmungsleiter oder von der Landesabstimmungsleiterin festgestellten Zahl der im Volksbegehren erzielten Unterstützungserklärungen. 4Stellt das Abgeordnetenhaus einen eigenen Gesetzentwurf oder sonstigen Beschlussentwurf zur Abstimmung, wird derjenige der Trägerin zuerst aufgeführt. 5Die Urheberschaft der jeweiligen Gesetzentwürfe oder sonstigen Beschlussentwürfe ist auf dem Stimmzettel anzugeben.