Zu den Ordnungsaufgaben der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1)die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde hinsichtlich
des Infektionsschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung sowie der Badegewässerverordnung,
der internationalen Gesundheitsvorschriften,
der europäischen Verordnungen und Richtlinien hinsichtlich des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung in den Bereichen Luft, Wasser, Boden, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Strahlen, Chemikalien und andere Stoffe;
(2)die Zivilschutzvorkehrungen im Gesundheitswesen;
(3)die Anerkennung von Beratungsstellen und beratenden Ärztinnen und Ärzten nach den §§ 9 und 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes;
(4)die Benennung von benannten Stellen nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes, die Anerkennung von Mindestkriterien nach Absatz 5 des Medizinproduktegesetzes und die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 15a Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes.