(1)1Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person können Polizei und Feuerwehr von jedem Diensteanbieter Auskunft über den Standort eines Telekommunikationsendgerätes der gefährdeten Person verlangen, wenn die Ermittlung des Aufenthaltsortes einer vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden gefährdeten hilflosen Person auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Daten sind der Polizei und der Feuerwehr unverzüglich zu übermitteln. 3Dritten dürfen die Daten nur mit Zustimmung der betroffenen Person zugänglich gemacht werden. 4§ 108 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes bleibt unberührt.
(2)Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Polizei und Feuerwehr technische Mittel einsetzen, um den Standort eines von der vermissten, suizidgefährdeten oder einen Notruf auslösenden gefährdeten hilflosen Person mitgeführten Telekommunikationsendgerätes zu ermitteln.
(3)1Unter den Voraussetzungen von § 25a Absatz 1 Satz 1 kann die Polizei von jedem Diensteanbieter Auskunft über den Standort des Telekommunikationsendgerätes einer in jener Vorschrift genannten Person verlangen. 2Die Daten sind der Polizei unverzüglich zu übermitteln.
(4)1Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen personenbezogene Daten Dritter nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen unvermeidbar ist. 2Sämtliche nach den Absätzen 1 bis 3 erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(5)1Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden durch eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet. 2Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch die anordnende Beamtin oder den anordnenden Beamten zu dokumentieren.
(6)Für Maßnahmen nach Absatz 3 gilt § 25a Absatz 4, 5, 6, 9, 10, 12, Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 und 3 sowie Absatz 14 entsprechend.
(7)Für die Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(8)1Die Absätze 3 und 6 treten mit Ablauf des 1. April 2025 außer Kraft. 2Die Anwendung dieser Absätze wird durch unabhängige wissenschaftliche Sachverständige, die vom Senat im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ausschuss des Abgeordnetenhauses bestimmt werden, evaluiert; für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Evaluation gilt § 35 des Berliner Datenschutzgesetzes entsprechend. 3Der Evaluationsbericht wird dem Abgeordnetenhaus vorgelegt.