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§ 23 ASOG Bln

Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1)

Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn

1.

eine nach § 21 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,

2.

das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil die betroffene Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und wegen der Art oder Begehensweise der Tat die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten besteht.

(2)

Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten und die Daten zu löschen, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist zu Zwecken des Absatzes 1 Nr. 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.

(3)

Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

1.

die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,

2.

die Aufnahme von Lichtbildern,

3.

Messungen und die Feststellung anderer äußerer körperlicher Merkmale.

(4)

Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind unzulässig.

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ASOG Bln

Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz

BE Berlin
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