Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person zur Abwehr einer von ihr ausgehenden Gefahr über die Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen sie ihr gegenüber zur Abwehr der Gefahr bei ungehindertem Geschehensablauf oder im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen bei Verwirklichung einer Straftat voraussichtlich ergreifen würden.
Zu diesem Zweck können die Ordnungsbehörden und die Polizei die Person ansprechen (Gefährderansprache) oder anschreiben (Gefährderanschreiben).
Soweit es den Zweck der Maßnahme nicht gefährdet, soll die Gefährderansprache außerhalb der Hör- und Sichtweite Dritter erfolgen.
Die betroffene Person darf zur Durchführung der Gefährderansprache für die Dauer der Maßnahme angehalten und ihre Identität festgestellt werden.
Die Polizei kann Maßnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber einer Person treffen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat begehen oder an ihr teilnehmen wird.