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§ 29 AGBauGB – Auskunftsanspruch

Auskunft nach § 138 Abs. 1 und § 159 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs kann jede für die Durchführung von städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen zuständige Behörde verlangen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AGBauGB – Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 – BE

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