(1)1Die Verbandsgemeinde ist ein gebietskörperschaftlicher Gemeindeverband, der aus aneinandergrenzenden Gemeinden desselben Landkreises besteht. 2Sie erfüllt neben den verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden (Ortsgemeinden) öffentliche Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der folgenden Vorschriften. 3Sie verwaltet ihre Angelegenheiten selbst in eigener Verantwortung.
(2)1Die Verbandsgemeinde besteht aus mindestens zwei Ortsgemeinden.