(1)Für die Aufgaben der Gefahrenabwehr sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
(2)Die Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden richtet sich nach den hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften.
(3)Die Zuständigkeit der Landesordnungsbehörden richtet sich nach den hierzu erlassenen besonderen Rechtsvorschriften und nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(4)Für den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen gelten die Vorschriften der §§