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§ 5 LOG – Oberste Landesbehörden

(1)Oberste Landesbehörden nach diesem Gesetz sind die Landesregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerien.

(2)1Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Landesministerien sind - unbeschadet der Zuständigkeiten der Landesregierung - jeweils für ihren Geschäftsbereich die zuständige oberste Landesbehörde. 2Die Landesministerien sind in ihrem Geschäftsbereich für die Verwaltungsaufgaben zuständig, die nicht auf nachgeordnete Stellen übertragen worden sind. 3Sie nehmen ausnahmsweise neben den Regierungsaufgaben auch Verwaltungsaufgaben wahr, soweit sie nicht auf nachgeordnete Stellen übertragen werden können.

(3)Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident legt die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden fest und gibt diese im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt.

(4)1Werden Geschäftsbereiche neu festgelegt, so gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen der bisher zuständigen obersten Landesbehörde zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Neufestlegung zuständige oberste Landesbehörde über. 2Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident weist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs im Gesetz- und Verordnungsblatt hin.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LOG – Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG) – BB

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