1. 25

§ 25 LImschG – (aufgehoben)

§ 26
Außerkrafttreten von Vorschriften

(1)Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) als Landesrecht fortgelten, außer Kraft:

  1. §§ 29 bis 36 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67), in der Fassung vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467),
  2. die Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - vom 14. Mai 1970 (GBl. II S. 343) mit Ausnahme des § 8 Abs. 2,
  3. die Erste Durchführungsbestimmung zur Vierten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - Begrenzung der Lärmimmission - vom 26. Oktober 1970 (GBl. II S. 595),
  4. die Anordnung über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Immissionsschäden im Volks- und Genossenschaftswald vom 3. Oktober 1975 (GBl. I S. 687),
  5. die Zweite Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Begrenzung, Überwachung und Verminderung der Emission von Verbrennungsmotoren - vom 23. Januar 1985 (GBl. I S. 18),
  6. die Verordnung über die Staatliche Umweltinspektion vom 12. Juni 1985 (GBl. I S. 238),
  7. die Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - vom 12. Februar 1987 (GBl. I Nr. 7 S. 18) mit Ausnahme der §§ 6, 7 und 18,
  8. die Erste Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Begrenzung, Überwachung und Kontrolle der Immissionen - vom 12. Februar 1987 (GBl. I S. 56),
  9. die Dritte Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Begrenzung, Überwachung und Kontrolle der Emissionen - vom 12. Februar 1987 (GBl. I S. 61 und GBl. SDR. Nr. 1284) mit Ausnahme der §§ 1 und 5 und
  10. die Vierte Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Smogordnung - vom 2. November 1989 (GBl. I S. 239).

(2)Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung wird ermächtigt, zur Rechtsangleichung der nach Absatz 1 Nr. 2 und 7 fortgeltenden Bestimmungen durch Rechtsverordnung

  1. die Anforderungen an die Festsetzung von Emissionsgrenzwerten, soweit emissionsbegrenzende Anforderungen gemäß § 67 a Abs. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht bestehen, sowie die Erhebung des Staub- und Abgasgeldes und
  2. die Anforderungen an den Betrieb von Wasserfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren außer zu Zwecken der Berufsschiffahrt

zu regeln.

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LImschG – Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) – BB

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