1. 68

§ 68 LBG – Dienstzeugnis

1Dem Beamten wird beim Nachweis eines berechtigten Interesses und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses auf seinen Antrag ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. 2Das Dienstzeugnis muss auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.

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LBG – Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG) – BB

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