(1) Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Einrichtungen des Landes
und der Landesbetriebe, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der
sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der
Landesfinanzbehörden, gelten die Vorschriften der §§
(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.