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§ 1 BbgVwZG – Geltungsbereich und Erfordernis der Zustellung

(1) Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Einrichtungen des Landes und der Landesbetriebe, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Landesfinanzbehörden, gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

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BbgVwZG – Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgVwZG) – BB

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