1. 88

§ 88 BbgSchulG – Klassenkonferenzen

(1)1Stimmberechtigte Mitglieder der Klassenkonferenzen sind alle Lehrkräfte, die in der Klasse regelmäßig unterrichten, und das in der Klasse regelmäßig tätige sonstige pädagogische Personal. 2Vorsitzende oder Vorsitzender der Klassenkonferenz ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer. 3Die Sprecherinnen und Sprecher der Eltern sowie der Schülerinnen und Schüler nehmen beratend an der Klassenkonferenz teil. 4Mit der Erteilung von Religionsunterricht beauftragte Lehrkräfte, die Schülerinnen oder Schülern der Klasse Religionsunterricht erteilen, können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2)1Die Klassenkonferenz berät und beschließt über alle Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. 2Sie entscheidet insbesondere über

  1. die Versetzung, Zeugnisse, Informationen über das Arbeits- und Sozialverhalten und Abschlüsse,
  2. die Gutachten für den weiteren Bildungsgang am Ende der Primarstufe,
  3. den Umfang der Hausaufgaben und die gleichmäßige Verteilung der Hausaufgaben und schriftlichen Arbeiten,
  4. die Koordinierung der Arbeit der Fachlehrkräfte sowie des fachübergreifenden und fächerverbindenden Unterrichts,
  5. die Einführung der schriftlichen Information zur Lernentwicklung anstelle der Notengebung sowie über das Aufrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe anstelle der Versetzung im Einvernehmen mit der Elternversammlung,
  6. die Ordnungsmaßnahmen gemäß § 64 und
  7. die Teilnahme am Förderunterricht.

(3)1Die Klassenkonferenz berät und beschließt nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 unter dem Vorsitz eines Mitgliedes der Schulleitung ohne die Sprecherinnen und Sprecher der Schülerinnen und Schüler. 2In diesen Fällen dürfen sich die stimmberechtigten Mitglieder der Klassenkonferenz, welche die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten, ihrer Stimme nicht enthalten.

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BbgSchulG – Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) – BB

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