(1)Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter kann nur bestellt werden, wer eine Befähigung für ein Lehramt oder eine als gleichwertig anerkannte Befähigung besitzt, welche der Aufgabenstellung der Schule entspricht, und wer für die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben geeignet ist.
(2)Vor einer Ausschreibung der Stellen für Schulleiterinnen oder Schulleiter ist der Schulträger vom staatlichen Schulamt anzuhören.
(3)1Das staatliche Schulamt unterrichtet den Schulträger über die eingegangenen Bewerbungen und ermöglicht ihm Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. 2Dem Schulträger ist Gelegenheit zu geben, sich an den Teilen des Auswahlverfahrens zu beteiligen, die unmittelbar seine Belange betreffen. 3Nachdem das Auswahlverfahren durchgeführt wurde, benennt das staatliche Schulamt gegenüber dem Schulträger und der Schulkonferenz alle Bewerberinnen und Bewerber, welche die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nachweisen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen. 4Gleichzeitig kann das staatliche Schulamt erklären, welche Bewerberin oder welcher Bewerber nach seiner Ansicht als die oder der geeignetste erscheint.
(4)1Die Schulkonferenz hört die benannten Bewerberinnen und Bewerber einzeln im Beisein je einer Vertreterin oder eines Vertreters des staatlichen Schulamtes und des Schulträgers an. 2Vertreterinnen oder Vertreter des staatlichen Schulamtes und des Schulträgers haben das Recht, Stellung zu nehmen. 3Sachverständige und Gäste gemäß § 76 Absatz 1 Satz 2 und
(5)1Will das staatliche Schulamt von dem Vorschlag der Schulkonferenz abweichen, so begründet es dies der Schulkonferenz gegenüber. 2Die Schulkonferenz äußert sich spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung. 3Bleibt die Schulkonferenz bei ihrem Vorschlag, so entscheidet das für Schule zuständige Ministerium abschließend. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn das staatliche Schulamt vom Vorschlag des Schulträgers abweichen will.
(6)1Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung bei einem Wechsel von Beschäftigten, die nach einer Tätigkeit in einer Schulbehörde, an einer anderen Schule in öffentlicher Trägerschaft oder im Auslandsschuldienst in einer ihrem Amt entsprechend bewerteten Funktionsstelle eingesetzt werden sollen. 2Die Schulkonferenz und der Schulträger erhalten vor dem Wechsel Gelegenheit zur Anhörung und Stellungnahme. 3Spricht sich die Schulkonferenz oder der Schulträger gegen den Wechsel aus, entscheidet das für Schule zuständige Ministerium. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Fälle, in denen insbesondere aufgrund der Auflösung oder der Änderung von Schulen eine amtsentsprechende Verwendung einer Schulleiterin oder eines Schulleiters nicht möglich ist.
(7)Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend bei der Bestellung von ständigen Vertreterinnen und Vertretern gemäß
(8)Die Vorschriften des Beamten- und Personalvertretungsrechts sowie die des Landesgleichstellungsgesetzes bleiben unberührt.