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§ 53 BbgSchulG – Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule

(1)1Für die Aufnahme in eine weiterführende allgemein bildende Schule sind neben dem Wunsch der Eltern die Fähigkeiten, Leistungen und Neigungen (Eignung) der Schülerin oder des Schülers maßgebend. 2Die Eltern wählen durch einen Erstwunsch und einen Zweitwunsch je eine Schule, an der ihr Kind den gewünschten Bildungsgang belegen soll.

(2)1Die Eltern sind durch die Lehrkräfte der weiterführenden allgemein bildenden Schule über das Auswahlverfahren bei Übernachfrage, die Abschlüsse und Berechtigungen der Bildungsgänge der Sekundarstufe I und die sich daraus jeweils ergebenden Möglichkeiten der Fortsetzung der Ausbildung in der Sekundarstufe II sowie über die jeweiligen Bildungsziele des gewählten Bildungsgangs zu beraten. 2Dabei ist insbesondere auf die Bedeutung der Fremdsprachenfolge einzugehen.

(3)1Der Besuch eines Bildungsgangs setzt die dafür erforderliche Eignung voraus. 2Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule die Aufnahmekapazität, wird ein Auswahlverfahren durchgeführt. 3Die Auswahl erfolgt an Gymnasien nach

  1. besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4,
  2. dem Vorrang der Eignung gemäß Absatz 5 und
  3. dem Vorliegen besonderer Gründe gemäß Absatz 6.

4Das Vorliegen eines besonderen Grundes rechtfertigt den Vorrang einer Schülerin oder eines Schülers bei gleicher Eignung für den Bildungsgang in der gewählten Schule. 5Die Auswahl erfolgt an Oberschulen

  1. nach besonderen Härtefällen gemäß Absatz 4 und
  2. im Übrigen nach der Nähe der Wohnung zur Schule.

6Im Umfang von bis zu 50 Prozent der Aufnahmekapazität können Schülerinnen und Schüler vorrangig vor dem Kriterium der Nähe der Wohnung zur Schule gemäß Satz 5 Nummer 2 berücksichtigt werden, wenn ein besonderer Grund gemäß Absatz 6 vorliegt. 7An Gesamtschulen erfolgt die Aufnahme zu zwei Dritteln der Aufnahmekapazität entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Oberschulen und zu einem Drittel der Aufnahmekapazität für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife entsprechend dem Aufnahmeverfahren an Gymnasien mit der Maßgabe, dass Absatz 5 Satz 1 bis 3 keine Anwendung findet.

(4)1Im Umfang von bis zu 10 vom Hundert der Gesamtplätze sind Schülerinnen und Schüler vorrangig zu berücksichtigen, wenn Umstände vorliegen, die den Besuch einer anderen als der gewünschten Schule unzumutbar erscheinen lassen. 2Dieses trifft insbesondere zu, wenn

  1. aufgrund einer Behinderung lediglich eine bestimmte Schule erreichbar ist oder notwendige bauliche Ausstattungen oder räumliche Voraussetzungen nur an der gewählten Schule vorhanden sind,
  2. durch besondere familiäre oder soziale Situationen Belastungen entstehen, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder
  3. aufgrund der Verkehrsverhältnisse eine ansonsten in Betracht kommende Schule nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden kann.

(5)1Die Eignung für den sechsjährigen Bildungsgang an Gymnasien ist durch eine bestandene Eignungsprüfung nachzuweisen. 2Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn sie ergibt, dass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht zu erwarten ist. 3Einer Eignungsprüfung bedarf es nicht, wenn die Schülerin oder der Schüler über die Bildungsgangempfehlung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife verfügt und der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Mathematik, Deutsch und erste Fremdsprache im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 6 den Wert von sieben nicht übersteigt. 4Der Vorrang der Eignung ist durch Auswertung des Grundschulgutachtens und des Halbjahreszeugnisses der Jahrgangsstufe 6 zu ermitteln. 5Ferner können mit den Eltern und den Schülerinnen oder Schülern Gespräche geführt werden. 6Auf Wunsch der Eltern sind diese Gespräche zu führen.

(6)1Besondere Gründe für eine vorrangige Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers liegen vor, wenn im Einzelfall festgestellt wird, dass andernfalls persönliche, pädagogische oder öffentliche Interessen unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. 2Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn

  1. nach Prüfung des Einzelfalles festgestellt wird, dass die individuellen Voraussetzungen der Schülerin oder des Schülers dem Profil der Schule gemäß § 7 Absatz 1 in besonderem Maße entsprechen und eine vergleichbare Förderung der Fähigkeiten und Neigungen an einer anderen Schule nicht zu erwarten ist,
  2. nach Prüfung des Einzelfalles festgestellt wird, dass die Schülerin oder der Schüler in dem Gebiet des für die gewünschte Schule zuständigen Schulträgers die Wohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder vor Beginn des neuen Schuljahres in das Gebiet des für die Schule zuständigen Schulträgers umzieht, oder
  3. ein Geschwisterkind die Schule bereits besucht und nach Prüfung des Einzelfalles festgestellt wird, dass der Besuch einer anderen Schule für die Schülerin oder den Schüler, das Geschwisterkind oder die Eltern nicht zumutbar ist.

3Die Eltern haben das Vorliegen der besonderen Gründe im Einzelfall glaubhaft darzulegen. 4Schulische Leistungen gelten nicht als besondere Gründe.

(7)1Bei Übernachfrage kann das staatliche Schulamt Ausgleichskonferenzen mit den Schulen der betroffenen Schulformen durchführen. 2Auf Vorschlag des staatlichen Schulamtes werden wohnungsnahe Plätze unter Berücksichtigung der Eignung entsprechend dem Wunsch der Eltern vergeben. 3Liegt kein Elternwunsch vor, erfolgt eine Zuweisung gemäß § 50 Abs. 4.

(8)1Die Eignung für die Aufnahme in eine Leistungs- und Begabungsklasse ist auf der Grundlage der Empfehlung der Grundschule, eines prognostischen Tests und eines Gesprächs mit der Schülerin oder dem Schüler festzustellen. 2Sie setzt grundsätzlich voraus, dass der Zahlenwert der Noten aus den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache oder Deutsch, Mathematik und Sachunterricht im Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 den Wert von fünf nicht übersteigt. 3Für die Aufnahme in Leistungs- und Begabungsklassen können mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums weitere, auf die Besonderheit der Schule oder der Klasse bezogene Kriterien zur Bestimmung der Eignung und des Vorrangs der Eignung hinzugezogen werden. 4Die Absätze 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

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BbgSchulG – Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz - BbgSchulG) – BB

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