(1)1Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes können im Land Brandenburg Amtshandlungen vornehmen:
2In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist das Polizeipräsidium unverzüglich zu unterrichten.
(2)1Werden Polizeivollzugsbeamte eines anderen Landes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Brandenburg. 2Ihre Amtshandlungen gelten als Maßnahmen des Polizeipräsidiums. 3Das Polizeipräsidium ist ihnen gegenüber insoweit weisungsbefugt.
(3)1Die Absätze 1 und 2 gelten für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes und für Beamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs bei Ausübung öffentlicher Gewalt gestattet ist, entsprechend. 2Das Gleiche gilt für Bedienstete ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben, wenn völkerrechtliche Vereinbarungen dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium Amtshandlungen von Bediensteten ausländischer Staaten mit polizeilichen Aufgaben allgemein oder im Einzelfall zustimmt.