1. 65

§ 65 BbgPolG – Fesselung von Personen

1Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten wird, kann gefesselt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

  1. Polizeivollzugsbedienstete oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
  2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. sich töten oder verletzen wird.

2Dasselbe gilt, wenn eine Person nach anderen Rechtsvorschriften vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird.

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BbgPolG – Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG) – BB

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