(1)Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 5, 6 und 7 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist
(2)1Die Polizei kann über
Namen, Vornamen, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. 2Sind die Daten nicht beim Betroffenen erhoben worden, ist ihm dies sowie der Zweck der beabsichtigten Nutzung unverzüglich mitzuteilen.