(1)1Die Polizei kann der betroffenen Person nach § 16a Absatz 1 Satz 1 untersagen, sich in alkoholisiertem Zustand in der Wohnung oder deren unmittelbaren Umgebung aufzuhalten, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich diese Person in absehbarer Zeit erneut in einen solchen Zustand versetzen wird und für die Dauer dieses Zustandes erneut eine Gefahr im Sinne des § 16a Absatz 1 Satz 1 absehbar ist. 2Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 3Die Polizei unterrichtet die gefährdete Person unverzüglich über die Dauer und den räumlichen Umfang der Maßnahme.
(2)1Das Gericht kann auf Antrag der Polizei die betroffene Person verpflichten, an einer von der Polizei benannten Gewaltpräventionsberatung über eine Dauer von drei Monaten in einem Umfang von insgesamt höchstens zwölf Stunden teilzunehmen, wenn das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass von ihr innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine erneute erhebliche Gefahr im Sinne des § 16a Absatz 1 Satz 1 ausgehen wird und die Gewaltpräventionsberatung grundsätzlich geeignet ist, die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit zu reduzieren. 2§ 15b Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3Die betroffene Person hat der Polizei auf Verlangen den Nachweis über die Teilnahme unverzüglich vorzulegen.