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§ 74 BbgKVerf – Mittelfristiger Ergebnis- und Finanzplan

(1) Die Gemeinde hat ihrer Haushaltswirtschaft einen fünfjährigen Ergebnis- und Finanzplan zugrunde zu legen und in den Haushaltsplan einzubeziehen; dies gilt auch für die Teilhaushalte.

(2) Der mittelfristige Ergebnis- und Finanzplan soll in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein.

(3) Es ist eine Übersicht zu erstellen, in der die geplanten Ein- und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum gemäß Absatz 1 dargestellt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgKVerf – Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) – BB

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