(1)1Die Gemeinde muss eine allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters haben. 2Diese nimmt im Falle der Verhinderung oder Vakanz mit Ausnahme der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung alle Aufgaben der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters wahr, die dieser oder diesem gesetzlich zugewiesen sind.
(2)1Die oder der Erste Beigeordnete ist die allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. 2Sie oder er führt in kreisfreien Städten die Amtsbezeichnung Bürgermeisterin oder Bürgermeister. 3Die weitere Reihenfolge der allgemeinen Stellvertretung bestimmt die Gemeindevertretung aus dem Kreis der sonstigen Beigeordneten. 4In der Reihenfolge nach den Beigeordneten können weitere Stellvertretungen nach Absatz 3 Satz 3 bestimmt werden. 5Die oder der Erste Beigeordnete und die sonstigen Beigeordneten vertreten die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister ständig in ihrem Geschäftsbereich.
(3)1Sind keine Beigeordneten vorhanden, so benennt die Gemeindevertretung auf Vorschlag der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer der Bürgermeisterin als Hauptverwaltungsbeamtin oder dem Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, eine allgemeine Stellvertretung der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder des hauptamtlichen Bürgermeisters. 2§ 40 Absatz 6 und im Falle der Stellvertretung § 59 Absatz 7 finden entsprechende Anwendung. 3Die hauptamtliche Bürgermeisterin oder der hauptamtliche Bürgermeister kann weitere Stellvertretungen aus dem Personenkreis nach Satz 1 bestimmen.