1. 116

§ 116 BbgKVerf – Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einem Verlangen gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2, § 114 oder einer Anordnung gemäß § 115 innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, kann die Kommunalaufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgKVerf – Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf) – BB

Wir benutzen Cookies.
Neben unseren essenziellen Cookies benutzen wir auch Tracking-Cookies, um Statistiken zu erheben. Ein Klick auf „Alle Cookies erlauben“ erlaubt uns diese Datenverarbeitung sowie die Weitergabe an Drittanbieter gemäß unserer Datenschutzerklärung. Du kannst deine Cookie-Einstellungen jederzeit unter dem Menüpunkt „Cookies“ ändern.