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§ 27 BbgJAO – Gegenstand der Prüfung

(1)1Die zweite juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von dem Prüfling gewählte Berufsfeld mit der dazugehörigen Untergruppe als Wahlfach. 2§ 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2)Gegenstand der Prüfung in den Pflichtfächern ist

  1. der materiellrechtliche Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5),
  2. das Zivilprozess-, Strafverfahrens-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht einschließlich des dazugehörigen Vollstreckungsrechts (R),
  3. der berufspraktische Inhalt der Ausbildung.

(3)Gegenstand des berufspraktischen Teils der Prüfung im gewählten Berufsfeld ist zusätzlich (R)

  1. Rechtsberatung:
    anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht sowie Rechtsberatung nach Wahl
    1. im Pflichtfach Bürgerliches Recht,
    2. im Pflichtfach Strafrecht oder
    3. im Pflichtfach Öffentliches Recht; 
  2. Zivilrechtspflege:
    gesetzliche Haftpflicht einschließlich versicherungsrechtlicher Bezüge, Mietrecht;
  3. Strafrechtspflege:
    Jugendgerichtsgesetz, Strafvollzugsgesetz;
  4. Verwaltung:
    Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht;
  5. Wirtschaft:
    nach Wahl
    1. Recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzern-recht) oder
    2. Handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommensteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge;
  6. Arbeit und Soziales:
    nach Wahl
    1. Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren oder
    2. Sozialversicherungsrecht einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge ohne Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitsförderung;
  7. Europäisches und internationales Recht:
    nach Wahl
    1. Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder
    2. Internationales Privatrecht, Internationales Zivilprozessrecht, Internationales Kaufrecht.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BbgJAO – Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO) – BB

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