(1)1Die zweite juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von dem Prüfling gewählte Berufsfeld mit der dazugehörigen Untergruppe als Wahlfach. 2§ 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2)Gegenstand der Prüfung in den Pflichtfächern ist
- der materiellrechtliche Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5),
- das Zivilprozess-, Strafverfahrens-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht einschließlich des dazugehörigen Vollstreckungsrechts (R),
- der berufspraktische Inhalt der Ausbildung.
(3)Gegenstand des berufspraktischen Teils der Prüfung im gewählten Berufsfeld ist zusätzlich (R)
- Rechtsberatung:
anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht sowie Rechtsberatung nach Wahl
- im Pflichtfach Bürgerliches Recht,
- im Pflichtfach Strafrecht oder
- im Pflichtfach Öffentliches Recht;
- Zivilrechtspflege:
gesetzliche Haftpflicht einschließlich versicherungsrechtlicher Bezüge, Mietrecht;
- Strafrechtspflege:
Jugendgerichtsgesetz, Strafvollzugsgesetz;
- Verwaltung:
Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht;
- Wirtschaft:
nach Wahl
- Recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzern-recht) oder
- Handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommensteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge;
- Arbeit und Soziales:
nach Wahl
- Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren oder
- Sozialversicherungsrecht einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge ohne Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitsförderung;
- Europäisches und internationales Recht:
nach Wahl
- Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder
- Internationales Privatrecht, Internationales Zivilprozessrecht, Internationales Kaufrecht.