(1)1In einem Zeugnis äußert sich die Ausbildungsstelle über Leistung und Befähigung des Rechtsreferendars. 2Die Gesamtleistung ist mit einer der Noten und Punktzahlen zu bewerten, wie sie für Einzelleistungen in der Prüfung vorgeschrieben sind (
(2)Vor dem Ende der Ausbildung bespricht der Ausbilder mit dem Rechtsreferendar den Beurteilungsentwurf.
(3)War der Beurteilungszeitraum nicht länger als ein Monat, so kann von der Erteilung eines Zeugnisses abgesehen werden.
(4)1Die Ausbildungsbehörde ist nicht verpflichtet, für die Erstellung des Zeugnisses in der Wahlstation Sorge zu tragen. 2
(5)Die Absätze 1 und 3 gelten für Leiter von Arbeitsgemeinschaften entsprechend.
(6)1Ist der Rechtsreferendar mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, so kann er eine Stellungnahme zur Personalakte geben oder Gegenvorstellungen bei dem Ausbilder oder der Ausbildungsbehörde erheben. 2Der Ausbilder oder die Ausbildungsbehörde können das Zeugnis ändern; die Ausbildungsbehörde kann den Ausbilder hierzu auch anweisen.
(7)Die Zeugnisse und etwaige Stellungnahmen und Gegenvorstellungen werden dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt mit der Vorstellung zur zweiten juristischen Staatsprüfung übersandt.