(1) Die Termine für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium.
1 (2) Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellen. 2Der Vorbereitungsdienst wird in Vollzeit oder auf Antrag bei Eröffnung nach
1 (3) Ein Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit oder umgekehrt ist einmalig nach Ableistung der ersten zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes möglich. 2Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Ausbildungsstation in einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellen.
(4) Die bei einer vollständigen Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit abweichend von
(5) Bei einem späteren Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit oder umgekehrt gemäß Absatz 3 verlängert sich abweichend von