(1)Der Vorbereitungsdienst dauert 24 Monate.
(2)Die Ausbildung dauert
(3)Die Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 4 kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Ausbildungsstelle im In- oder Ausland stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist, insbesondere bei einem Notar, einem Unternehmen oder einem Verband.
(4)1Die Ausbildung gemäß Absatz 2 Nr. 5 kann bei jeder Stelle stattfinden, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist und Ausbildungsplätze verfügbar sind. 2Sie kann ganz oder teilweise auch bei überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstellen sowie Rechtsanwälten im Ausland abgeleistet werden.